Das Auskunftsrecht im Datenschutzrecht ist einer der wichtigsten Ansprüche von betroffenen Personen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu erfahren ob und (wenn ja) welche sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen verarbeitet werden.
In der Praxis spielt das Recht auf Auskunft insbesondere bei Unternehmen im B2B- und B2C-Umfeld eine große Rolle. Aber auch im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes gewinnt das Auskunftsrecht immer mehr an Bedeutung.
Bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage gibt es zahlreiche Fallstricke, die in der Praxis oft zu Beschwerden und aufsichtsbehördlichen Sanktionen führen können und dann ist mit erheblichen Bußgeldern zu rechnen.
Mit dem Auskunftsrecht schafft Art. 15 DS-GVO eine Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.
Art. 15 DS-GVO ermöglicht den Betroffenen, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu erhalten, ob dieser überhaupt auf Ihre Person bezogene Daten verarbeitet und wenn ja, welche. Hiervon umfasst sind alle Daten und Informationen mit Bezug zu Ihrer Person (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DS-GVO), die beim Verantwortlichen vorhanden sind. Das Auskunftsrecht bezieht sich also nicht nur auf sogenannte Stammdaten wie etwa Name, Adresse und Geburtsdatum, sondern beispielsweise auch auf die mit Ihnen geführte Kommunikation und interne Vermerke der Behörde oder des Unternehmens, soweit diese personenbezogenen Daten von Ihnen enthalten. Häufig ergibt sich Inhalt und Sinn von Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen, auch erst aus dem Verarbeitungskontext (Beispiel: Korrespondenz zwischen Verantwortlichem und betroffener Person). In diesem Fall sind in der Regel die entsprechenden Dokumente vollständig (in Kopie) herauszugeben.
Die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ist grundsätzlich kostenlos. Wird dem Betroffenen eine Kopie der verarbeiteten Daten übermittelt, gilt dies allerdings nur für die erste Kopie (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO). Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO darf nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen entweder ein Entgelt verlangt oder die Erteilung einer Auskunft verweigert werden. Exzessiv können Anträge insbesondere im Falle häufiger Wiederholung sein. An das Merkmal „häufige Wiederholung“ sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen.
Auch das Recht aus Auskunft nach Art. 15 DS-GVO wird nicht grenzenlos gewährt. Bei der Gewährung der Auskunft müssen z. B. gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen beachtet werden. Damit werden in erster Linie die personenbezogenen Daten Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Der Verantwortliche darf die Auskunft regelmäßig aber nicht vollständig verweigern, sondern muss beispielsweise die Namen dritter Personen in Dokumenten schwärzen, um ihre Identität nicht zu offenbaren.
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