Gerade beim Thema Telefon-Marketing herrscht auch nach Einführung der DS-GVO bei Unternehmen größere Unsicherheit. Darf man Verbraucher telefonisch auf neue Produkte aufmerksam machen oder nicht? Braucht man dafür eine Einwilligung oder nicht? Reicht es, sich auf ein berechtigtes Interesse zu berufen? Hier Antworten zu einer ersten Information:
Dokumentierte Einwilligung erforderlich:
Für eine Telefonwerbung ist regelmäßig eine dokumentierte Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die wirksame Einwilligung muss ggf. gegenüber einer Aufsichtsbehörde belegbar sein. Dieser Nachweis erfordert eine Dokumentation. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dies in einem aktuellen Urteil noch einmal eindeutig bestätigt (16.2.2021, Az. 2 A 355/19). Das Gericht hat hier zudem festgestellt, dass die bloße Angabe der Telefonnummer in einer E-Mail nicht mit einer Einwilligung in Werbeanrufe gleichzusetzen ist. Im Internet kann die Einwilligung z. B. im sogenannten Double-Opt-in-Verfahren dokumentiert werden.
Berechtigtes Interesse besteht nicht unbedingt für jede Werbemaßnahme am Telefon
Ein berechtigtes Interesse kann bereits aufgrund einer wettbewerbswidrigen Verarbeitung der Telefonnummer verloren gegangen sein. Die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung zu berücksichtigen.
Überwiegen die berechtigten Interessen des Unternehmens nicht und liegt auch keine Einwilligung des Betroffenen vor, kann es sich weiterhin um unerlaubte Werbeanrufe handeln, die verboten bleiben.
Zu beachten ist dabei vor allem Folgendes:
Werbeanrufe sind nicht grundsätzlich verboten, bedürfen aber in der Regel der Einwilligung des Betroffenen.
Quelle der Telefonnummern: Die für Cold Calls verwendeten Telefonnummern dürfen auch zukünftig in der Regel nur dann zu diesem Zweck genutzt werden, wenn diese zum einen vom Betroffenen ans Unternehmen mit entsprechender Zustimmung herausgegeben wurde oder zum zweiten mit dessen Wissen und Zustimmung öffentlich einsehbar ist und die berechtigten Interessen des Unternehmens die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen überwiegen.
Möglichkeit zum Widerspruch: Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, unerwünschte Werbeanrufe durch einen Widerspruch abzulehnen. Ist dies geschehen, kann weitere Telefonwerbung einen Verstoß gegen den Datenschutz sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.
Auskunftsrecht: Dem Betroffenen müssen auf Antrag hin umfassende Auskünfte zu den zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt werden (Quelle, Infos zur Zweckbindung, Dritte, an die die Daten übertragen wurden u. a.).
Datensparsamkeit: Es dürfen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verwendet werden, die der Erfüllung des jeweiligen Zwecks geeignet und notwendig sind. Je weniger Daten, desto besser.
Rufnummernunterdrückung: Dem Betroffenen muss es möglich sein, den Anrufenden zu identifizieren. Aus diesem Grunde ist es in aller Regel unzulässig, für Werbeanrufe von der Rufnummernunterdrückung Gebrauch zu machen.
Firmen die u. a. Telefonwerbung gegenüber anderen Unternehmen nutzen wollen, sind ebenfalls angehalten, sich umfassend mit den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz in der Werbung zu befassen. Die Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten ist dabei regelmäßig unerlässlich.
Benötigen Sie Hilfe bei dieser Umsetzung, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns! Wir beraten Ihr Unternehmen gerne und Helfen auch bei der optimalen Umsetzung der geforderten Datenschutzaufgaben. Alle notwendigen Kontakt-Angaben finden Sie bequem auf unserer
Webseite www.TLC-Berlin.de!