top of page
HINWEISGEBERSCHUTZ-GESETZ und deren UMSETZUNG - HinSchG
HinSchG.png
Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Aufbau, Implementierung und externer Betrieb eines firmeninternen Meldekanals

Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für Ihr Unternehmen

Die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen sowie deren Führungskräfte leben diese Werte und Tugenden ihren Mitarbeitenden jeden Tag vor. Allem Vorbildverhalten zum Trotz besteht dennoch das Restrisiko, dass eine Person aus der Belegschaft - bewusst oder unbewusst - durch Gesetzesverstöße das Schicksal des Unternehmens aufs Spiel setzt und dessen Zukunft gefährdet.

HinSchG 002.png

Sie brauchen Hilfe oder haben keine Zeit sich mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für Ihr Unternehmen zu befassen - wir beraten, betreuen und unterstützen Sie gerne. Im Folgenden können Sie bereits einige Informationen nachlesen. Bitte beachten Sie die Termine!

​

Bedarf erkannt, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Team. Nutzen Sie einfach die Möglichkeit über unseren Button "KONTAKT"

​

Wir, die TLC Torsten Lippert Management & Consulting führen selbst keine Rechtsberatungen durch!

Hintergrund HinSchG.png

Gesetzgebungsziel und aktueller Stand 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie. 

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. 

Whiselt02.png
Wer kann Hinweisgeber sein? 
Whiselt.png

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: 

  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer

  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter

  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden: 

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient (z.B Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten ).

  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.

Welche Unternehmen müssen zu welchem Zeitpunkt interne Meldekanäle einrichten?

Unternehmen mit in der Regel

                    mindestens 250 Beschäftigten

müssen die Vorgaben nach dem HinSchG spätestens bis

                    zum  2. Juli 2023 umsetzen.

Für Unternehmen

                    mit in der Regel  50 bis 249 Beschäftigten 

sieht das HinSchG eine verlängerte Einrichtungsfrist bis

                    zum 17. Dezember 2023

vor. 

Kleine Unternehmen mit in der Regel

​

                   bis zu 49 Beschäftigten sind von der

              Pflicht zur Einrichtung eines internen

              Meldekanals ausgenommen.

 

Die Schutzvorschriften des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG) dürfte aber wohl auch in diesen kleinen Unternehmen gelten, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet. 

Es stellt sich jedoch die Frage für kleine Unternehmen unter 49 Beschäftigten, ob es nicht Vorteilhaft ist, die Bestimmungen nach HinSchG umzusetzen. Lassen Sie sich durch uns beraten - wir zeigen Alternativen und Varianten auf!

Hintergrund HinSchG.png

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die obigen Vorgaben innerhalb von einem Monat nach Verkündigung des Gesetzes, also spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben, wobei für den Fall, dass ein interner Meldekanal noch nicht eingerichtet oder betrieben wird, erst ab dem 1. Dezember 2023 Sanktionen in Form von Bußgelder drohen. 

 

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, sollten aber schon Vorbereitungen treffen, damit dann die erforderlichen Hinweisgebersysteme schnell funktionsfähig sein werden. 

Ablaufschema für unsere Dienstleistung zur Installation und Betrieb eines Meldekanals für Ihr Unternehmen nach HinSchG

Ablauf Hinweisgeber.png

Die Zertifizierungen des Meldekanals unseres Partners für Ihr Unternehmen nach HinSchG

Zertifikate.png
Hintergrund HinSchG.png

Unsere möglichen Leistungen zum HinSchG - ein kurzer Überblick der 3 Hauptbereiche

(Meldekanal, Service und Compliance) 

Angebot 02.png
Angebot 05.png
Angebot 03.png
Angebot 04.png
Angebot 06.png
Angebot 07.png

So könnte ihr Meldekanal mit den zusätzlichen Serviceleistungen aussehen

Angebot 01.png

 

Wie könnte unsere Zusammenarbeit aussehen?

​

  1. Sie geben uns den Auftrag für den Betrieb Ihrer internen Meldestelle als Meldestellen-Beauftragter. Damit erfüllen Sie die gesetzliche Pflicht zum Einrichten einer internen Meldestelle für Hinweisgeber gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

  2. Wir individualisieren und integrieren das elektronische Hinweisgebersystem und stelle alle zwischen uns benötigen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung. Im Grunde erhalten Sie ein auf Ihr Unternehmen angepasstes Konzept für das Hinweisgebersystem, Betriebsvereinbarungen, Datenschutz-Informationen sowie eine umfassende Beratung zum Hinweisgeberschutzgesetz.

  3. Interne Ressourcen wie Compliance-Abteilung oder Informationssicherheits-Beauftragter erhalten eine optimale Unterstützung. Auf Wunsch können wir Ihnen auch die Tätigkeit des externen Datenschutz-Beauftragten stellen oder Ihren internen Datenschutz-Beauftragten unterstützen.

  4. Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter erhalten eine Unterweisung zum Hinweisgebersystem und Compliance allgemein.

  5. Sobald ein Hinweis eingeht, führen wir eine Plausibilitätsprüfung (sachlicher Anwendungsbereich des Gesetzes, Ernsthaftigkeit und Verwertbarkeit) durch und bestätige dem Hinweisgeber innerhalb der gesetzlichen Frist den Eingang seiner Meldung.

  6. Sie erhalten eine Information über den Eingang der Meldung und das vorläufige Prüfergebnis.

  7. Unter Wahrung der Vertraulichkeit und der gesetzlichen Fristen kommuniziere wir mit dem Hinweisgeber.

  8. Mit regelmäßigen Berichten informiere wir Sie über die geleistete Arbeit.

  9. Optional: Wir unterstützen Sie bei den internen Ermittlungen und berate Sie zum weiteren Vorgehen. Sie können mich dazu separat nach Eingang einer internen Meldung beauftragen.

bottom of page